Informationen für ArbeitnehmerInnen zum Dienstleistungsscheck (DLS)

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

BGBl I Nr. 45/2005 idF BGBl I Nr. 114/2005 und BGBl I Nr. 30/2014

Der DLS dient zur Entlohnung für (auf maximal einen Monat) befristete Arbeitsverhältnisse zwischen ArbeitnehmerInnen und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung bei einzelnen ArbeitgeberInnen nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Was müssen Sie bei Abschluss der Arbeitsvereinbarung beachten?

Sie haben ArbeitgeberInnen vor Abschluss der Arbeitsvereinbarung (jedenfalls vor Aufnahme der Arbeit) ihre Arbeitsberechtigung und/oder die e-card vorzuweisen.

Weitere Voraussetzung ist Ihr freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Dieser ist für folgende Personen gegeben:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
  • Staatsangehörige der Schweiz, von Liechtenstein, Island und Norwegen.
  • Inhaberinnen/Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines, einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" bzw. "Daueraufenthalt-EG", einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen, einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige/r" bzw. "Daueraufenthalt – Familienangehörige/r", Aufenthaltsberechtigung plus, einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland), Personen mit einem gültigen Asylstatus (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Dienstleistungsscheck und familiäre Beziehungen:

Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeiten aufgrund einer familiären Beistandspflicht ausgeübt werden. Normiert werden solche familiäre Beistandspflichten in den §§ 90ff. ABGB für Ehepartner/ bzw. eingetragene Partner/innen und für Lebensgefährten sowie im § 137 ABGB für das Verhältnis Eltern-Kinder sowie für das Verhältnis Großeltern/Enkel. Daher wird in solchen Fällen (unabhängig vom Wohnsitz) im Zweifel davon ausgegangen, dass keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Haushaltstätigkeiten fallen in jedem Fall unter die familiäre Beistandspflicht. Bei allen anderen familiären Konstellationen/bei allen anderen Familienangehörigen ist grundsätzlich die Beschäftigung mittels DLS möglich. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist jedoch eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck jedenfalls unzulässig.

Wie erfolgt die Auszahlung Ihres Entgelts?

Die Auszahlung Ihrer abgegebenen DLS erfolgt per Bank- oder Postanweisung ausschließlich durch das DLS-Kompetenzzentrum (CC DLS), eingerichtet bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , Dienstleistungsscheck, Business Center 280, 8000 Graz.

DLS (und bei erstmaliger Inanspruchnahme auch das DLS-Beiblatt) können spätestens bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalendermonats entweder direkt beim CC DLS oder auch bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgegeben oder per Post eingesendet werden. Die Österreichische Gesundheitskasse leitet die DLS (inkl. den Beiblättern) dann unverzüglich an das CC DLS weiter. Elektronisch über DLS-Online oder über die Handy-App erhaltene DLS werden nach dem Einlösen in der Online-Applikation automatisch auf Ihr angegebenes Konto angewiesen.

Wie hoch ist die Geringfügigkeitsgrenze bei DLS?

Bei Beschäftigungen auf Grundlage des DLSG darf im Jahr 2024 bis zu einem Wert von € 710,19 pro Monat verdient werden, ohne dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Dieser Wert ergibt sich aus der Geringfügigkeitsgrenze 2024 von € 518,44 pro Monat zuzüglich der mit dem DLS abgegoltenen Urlaubsersatzleistungen und anteiligen Sonderzahlungen.

Dürfen Sie für verschiedene ArbeitgeberInnen tätig sein?

Ja, hier ist keine Begrenzung vorgesehen.

Bei einer/ein und der-/demselben ArbeitgeberIn ist aber eine Beschäftigung nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich (2024: € 518,44 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, darf das Einkommen mittels Dienstsleistungsschecks im Jahr 2024 den Wert von € 710,19 pro Monat erreichen).

Wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bei einer/einem ArbeitgeberIn überschritten, so ist eine Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks nicht zulässig. Es entsteht dann ein normales sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Detailinformationen dazu erhalten Sie bei der Österreichischen Gesundheitskasse.

Sind Sie auf Grund Ihrer Beschäftigung nach dem DLSG sozialversichert?

Wird die oben angeführte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten, sind Sie ausschließlich in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) pflichtversichert.

Beginn und Ende der Versicherung:

Die Unfallversicherung nach dem ASVG (für Unfälle, die im Zusammenhang mit der durch DLS entlohnten Beschäftigung stehen) beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats.

Was geschieht, wenn die Summe Ihrer DLS die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet?

Übersteigt die Summe der von Ihnen für einen Kalendermonat eingereichten DLS bei verschiedener ArbeitgeberInnen die oben angeführte Geringfügigkeitsgrenze, sind Sie auch in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG pflichtversichert. Sie erhalten dann eine Beitragsvorschreibung (mit Erlagschein) der Österreichischen Gesundheitskasse und haben selbst die entsprechenden Beiträge zu entrichten. Der Sozialversicherungsbeitrag (inkl. Arbeiterkammerumlage) beträgt in einem solchen Fall 14,7 % des Wertes aller Ihrer abgegebenen DLS für den betreffenden Monat.
Die Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG beginnt mit dem ersten Beschäftigungstag des Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des Kalendermonats.

Sie haben eine DLS-Beschäftigung bei gleichzeitiger anderer Beschäftigung?

Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung nach dem DLSG neben einer normalen geringfügigen Beschäftigung aus und übersteigt Ihr Entgelt aus diesen Beschäftigungen zusammen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (2024: € 518,44 pro Monat - wobei in den mit DLS erzielten Entgelten die darin enthaltenen Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen sind), so entsteht auch für die geringfügigen DLS-Beschäftigungen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Üben Sie neben einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügige Beschäftigung(en) nach dem DLSG aus, so entsteht auch aus dieser/diesen geringfügigen Beschäftigung(en) eine Versicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.
Sie erhalten eine Vorschreibung der Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge durch die Österreichische Gesundheitskasse.

Sind Sie auf Grund einer Beschäftigung nach dem DLSG arbeitslosenversichert?

Nein, da bei einer Arbeitgeberin/einem Arbeitgeber die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten werden darf.

Erwerben Sie auf Grund einer Beschäftigung nach dem DLSG Abfertigungsansprüche nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)?

Nein. Durch die Höchstdauer des Arbeitsverhältnisses von einem Monat kommt das BMVG nicht zur Anwendung.

Können Sie auf Grund einer Beschäftigung nach dem DLSG eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung abschließen?

Bei nur geringfügigen DLS-Entgelten können Sie sich nach den geltenden Bestimmungen gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung freiwillig versichern.
Im Jahr 2024 beträgt der Beitrag für diese freiwillige Versicherung monatlich € 73,20.
Entsprechende Antragsformulare werden auf Wunsch (= ankreuzen des Feldes im letzten Absatz auf dem DLS-Beiblatt) vom CC DLS zugesandt. Zusätzlich finden Sie das entsprechende Formular auch auf DLS-Online zum Download. Nach Antragstellung bei der Österreichischen Gesundheitskasse erhalten Sie ausführliche Informationen sowie Zahlscheine zur Entrichtung Ihres Beitrages.
Bei der Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 19a ASVG bleibt die Versicherung – sofern sie nicht gekündigt wurde - bei entsprechender Beitragsleistung auch im Folgemonat aufrecht.

Antrag zur Selbstversicherung gem. § 19a ASVG: https://www.bvaeb.at/cdscontent/load?contentid=10008.712458&version=1483028190

Was gibt es im Bereich der Steuer zu beachten?

Einkünfte aus dem Dienstleistungsscheck stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.

  • Sollten Sie nur diese Einkünfte haben, fällt bis zu Einkünften von € 13.598,00 pro Jahr keine Einkommen-/Lohnsteuer an.
  • Übersteigen aber Ihre Einkünfte € 13.598,00 pro Jahr, oder
    • sollten Sie zumindest zeitweise gleichzeitig zum Dienstleistungsscheck andere Einkünfte aus "normaler" unselbständiger Beschäftigung erzielen, oder
    • andere Einkünfte (wie z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, etc.) über € 730,- im Jahr neben den Einkünften aus dem Dienstleistungsscheck beziehen, so sind Sie gegenüber dem Finanzamt erklärungspflichtig.

Nähere Informationen finden Sie im Internet unter bmf.gv.at , telefonisch beim Bürgerservice des Bundesministeriums für Finanzen - Telefon: 050 233 765 oder beim Finanzamt - Telefon: 050 233 233.

Weitere Informationen zum DLS erhalten Sie über die Internetseite der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau ( www.bvaeb.at ) oder im Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck unter der Servicetelefonnummer 050405-40500.

ACHTUNG: die angegebenen Werte unterliegen einer jährlichen Anpassung.