Informationen für ArbeitgeberInnen zum Dienstleistungsscheck (DLS)

Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

BGBl I Nr. 45/2005 idF BGBl I Nr. 114/2005 und BGBl I Nr. 30/2014

Der DLS dient zur Entlohnung für geringfügige Arbeitsverhältnisse zwischen ArbeitnehmerInnen und natürlichen Personen für die Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten, sofern die Entlohnung bei einzelnen ArbeitgeberInnen nicht über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liegt.

Welche Dienstleistungen können mit dem DLS entlohnt werden?

Mit dem DLS können haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten entlohnt werden wie z.B.:

  • Reinigungsarbeiten (Wohnung, Eigenheim, Wäsche, Geschirr)
  • Beaufsichtigung von Klein- oder Schulkindern
  • Einkäufe von Lebensmitteln, Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Medikamenten (jedoch nicht deren Verabreichung), Heizmaterial sowie die Beheizung von Räumen
  • einfache Gartenarbeiten (z.B. Laub kehren, Rasen mähen)

Der DLS ist für kurze, befristete Arbeitsverhältnisse vorgesehen. Die Arbeitsverhältnisse gelten auf längstens einen Monat befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes und können wiederholt zwischen denselben Personen abgeschlossen werden, ohne dass dadurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Pro Beschäftigungstag muss mindestens ein Dienstleistungsscheck ausgestellt werden.

Was kann NICHT mit dem DLS entlohnt werden?

  • Tätigkeiten, die eine (längere) Ausbildung erfordern (z.B. Alten- und Krankenpflege)
  • "Mischverwendungen" (Arbeit sowohl im Haushalt als auch im Unternehmen)
  • "Dreiecksverhältnisse" (Tätigkeit von z.B. bei einem Verein beschäftigten Personen in Privathaushalten, wobei zwischen dem Privathaushalt und den beschäftigten Personen keine Rechtsbeziehung besteht, sondern diese nur zwischen Verein und Privathaushalt vorhanden ist [z.B. Familienhelferin])

Werte und Kosten des DLS

Wert für ArbeitnehmerInnen (inkl. 9,6 % Urlaubsersatzleistung u. 25 % Sonderzahlungsanteil) Kaufpreis für ArbeitgeberInnen
€ 10,00 € 10,20
€ 5,00 € 5,10
In der Differenz zwischen "Wert" und "Kaufpreis" sind der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie ein Verwaltungskostenanteil enthalten.

Beim elektronisch erstellten DLS in Trafiken, Post oder über DLS-Online kann der Wert individuell (max. bis zu € 100,-- in ganzen Euro-Schritten) gewählt werden.
Der Kaufpreis wird – wie in der obigen Tabelle dargestellt – unter Hinzurechnung des Unfallversicherungsbeitrags und Verwaltungskostenanteils (zusammen +2 %) errechnet.

Wo bekommen Sie den DLS?

Nach erfolgreicher Registrierung können Arbeitgeber, Schecks Online über DLS-Online Kaufen. ( www.dienstleistungsscheck-online.at )

Der Kauf von Dienstleistungsschecks ist nach einer erfolgreichen Registrierung auch über die DLS Handy-App möglich.

Dienstleistungsschecks sind österreichweit in Trafiken und Postämtern erhältlich.

Wen können Sie mit DLS entlohnen?

Die Entlohnung mittels DLS ist nur für folgende Personen mit freiem Arbeitsmarktzugang zulässig:

  • Österreichische StaatsbürgerInnen
  • Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
  • Staatsangehörige der Schweiz, von Liechtenstein, Island und Norwegen.
  • Inhaberinnen/Inhaber eines Niederlassungsnachweises, eines Befreiungsscheines, einer Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt, einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" bzw. "Daueraufenthalt-EG", einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen, einer Daueraufenthaltskarte, einer Freizügigkeitsbestätigung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehörige/r" bzw. "Daueraufenthalt – Familienangehörige/r", Aufenthaltsberechtigung plus, einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG oder einer Arbeitserlaubnis (eingeschränkt auf ein bestimmtes Bundesland), Personen mit einem gültigen Asylstatus (Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte) sowie Personen, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Dienstleistungsscheck und familiäre Beziehungen:

Ein Arbeitsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Tätigkeiten aufgrund einer familiären Beistandspflicht ausgeübt werden. Normiert werden solche familiäre Beistandspflichten in den §§ 90ff. ABGB für Ehepartner/ bzw. eingetragene Partner/innen und für Lebensgefährten sowie im § 137 ABGB für das Verhältnis Eltern-Kinder sowie für das Verhältnis Großeltern/Enkel. Daher wird in solchen Fällen (unabhängig vom Wohnsitz) im Zweifel davon ausgegangen, dass keine Arbeitsverhältnisse vorliegen. Haushaltstätigkeiten fallen in jedem Fall unter die familiäre Beistandspflicht. Bei allen anderen familiären Konstellationen/bei allen anderen Familienangehörigen ist grundsätzlich die Beschäftigung mittels DLS möglich. Bei Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist jedoch eine Entlohnung mit Dienstleistungsscheck jedenfalls unzulässig.

Wie hoch ist der Stundenlohn bei einer mit DLS bezahlten Arbeit?

Der Wert des DLS (z.B. € 17,00) ist nicht automatisch das für eine Arbeitsstunde zu zahlende Entgelt, dieses ist zwischen Ihnen und Ihren ArbeitnehmerInnen frei zu vereinbaren. Als Untergrenze gilt jedoch ein Stundenlohn (inklusive anteiliger Urlaubsersatzleistung und Sonderzahlungen), der mindestens den vorgeschriebenen Mindeststundenlöhnen nach dem HausgehilfInnen und Hausangestelltengesetz für die jeweiligen Tätigkeiten ist.

Nähere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.bvaeb.at oder im CC DLS unter der Servicetelefonnummer 050405-40500.

Welche Verpflichtungen haben Sie, als ArbeitgeberIn?

Sie haben sich von der Arbeitsberechtigung Ihrer ArbeitnehmerInnen zu überzeugen. Bei der Festlegung des Entgelts ist die tarifmäßige Entlohnung für HausgehilfInnen und Hausangestellte zuzüglich 25 % (für die Sonderzahlungen) und 9,6 % (für die Ersatzleistung gemäß § 10 Urlaubsgesetz) zu berücksichtigen.

Mindeststundenlöhne 2024 pro Stunde
Reinigungskraft, Haushaltshilfe ohne Kochen bzw. Kraft für einfache Gartenarbeit € 15,60
Reinigungskraft nach Professionisten-Einsatz (z.B. Ausmalen der Wohnung) € 20,89
Haushaltshilfe mit Kochen € 16,10
Kinderbetreuung € 16,82
Kranken-/Altenbetreuung (persönliche Dienstleistungen wie Unterstützung bei der Körperpflege oder beim Ankleiden) € 20,97

Mit der Übergabe der DLS in Mindesthöhe des gesetzlichen Entgelts sowie des erforderlichen Beiblatts (bei erstmaliger Entlohnung mittels DLS) an ihre ArbeitnehmerInnen haben Sie alle diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt. Für Sie sind im Kaufpreis des DLS alle Abgaben enthalten.

Für ein und dieselbe Arbeitnehmerin/denselben Arbeitnehmer ist eine Beschäftigung nach dem DLSG nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Im Jahr 2024 entspricht das einem Wert von insgesamt € 710,19 pro Monat (Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 518,44 zuzüglich der Abgeltung anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistungen).

Wenn der Monatsverdienst den Wert von € 710,19 (2024) überschreitet, unterliegt das Dienstverhältnis nicht dem DLSG. In diesem Fall entsteht ein herkömmliches, vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis. Die Beiträge zur Sozialversicherung (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) werden ArbeitgeberInnen durch die Österreichische Gesundheitskasse vorgeschrieben.

Die Auszahlung aller von Ihren ArbeitnehmerInnen abgegebenen DLS erfolgt per Bank- oder Postanweisung ausschließlich durch das CC DLS.

Nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz ist eine Entlohnung zwischen Ehepartnern (dies gilt auch für Lebensgefährten), Eltern(teilen) und Kindern sowie zwischen Großeltern und Enkel nicht zulässig.

Wie viele Personen können Sie mit dem DLS beschäftigen?

Es gibt diesbezüglich keine Beschränkung, es ist jedoch Folgendes zu beachten:
Bei Überschreitung der eineinhalbfachen Geringfügigkeitsgrenze durch die Beschäftigung mehrerer ArbeitnehmerInnen (2024: € 777,66 pro Monat - weil Urlaubsersatzleistungen sowie anteilige Sonderzahlungen für diese Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen sind, gilt bei der Verwendung von DLS im Jahr 2024 ein Grenzwert von € 1.065,29) haben Sie die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz (DAG) in der Höhe von 19,40 % der Beitragsgrundlage zu leisten (Vorschreibung durch die Österreichische Gesundheitskasse im nächstfolgenden Kalenderjahr).

Welche Folgen hat die Beschäftigung einer nicht arbeitsberechtigten Person?

Sie begehen hierdurch eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei jeder weiteren Übertretung droht eine Geldstrafe.

Weitere Informationen zum DLS erhalten Sie über die Internetseite der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (www.bvaeb.at ) oder im Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck unter der Servicetelefonnummer 050405-40500.

ACHTUNG: die angegebenen Werte unterliegen einer jährlichen Anpassung.